Videoüberwachung: Welches Schild für Gelände, Grundstück, Objekt oder Bereich?
Stand: September 2026 · Kein Rechtsrat, keine Gewähr für Vollständigkeit
Kurz beantwortet
Die Formulierung sollte den überwachten Raum treffen: „Gelände“ für Betriebshöfe und Freiflächen, „Grundstück“ für private Flächen, „Objekt“ für Gebäude und Anlagen, „Bereich“ für abgegrenzte Zonen innerhalb einer größeren Fläche. Das Schild gehört vor den überwachten Raum, nicht hinein.
Formulierung wählen
| Situation | Schildtext |
|---|---|
| Betriebshof, Lagerfläche, Baustelle | Gelände wird videoüberwacht |
| Privatgrundstück, Einfahrt | Grundstück wird videoüberwacht |
| Gebäude, Halle, Anlage | Objekt wird videoüberwacht |
| Abgegrenzte Zone, Eingang, Kasse | Bereich wird videoüberwacht |
Platzierung
- Vor jedem Zugang zum überwachten Raum, auf Augenhöhe.
- Bei großen Flächen an allen üblichen Zuwegen, nicht nur am Haupttor.
- Nicht hinter Bewuchs, Toren oder geparkten Fahrzeugen verschwinden lassen.
Der Hinweis ist nur der erste Schritt
Das Piktogramm nach DIN 33450 ist die erste Stufe der Information nach Art. 13 DSGVO. Die zweite Stufe – Verantwortlicher, Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, Kontakt – muss leicht zugänglich sein, etwa als Aushang am Eingang oder über einen Link beziehungsweise QR-Code auf dem Schild.
Häufige Fragen
- Muss der Name des Verantwortlichen auf dem Schild stehen?
- Nicht zwingend auf dem Piktogrammschild, aber die vollständigen Informationen müssen unmittelbar erreichbar sein.
- Darf ich die Kamera vor dem Schild anbringen?
- Der Hinweis muss vor dem Betreten des überwachten Bereichs erkennbar sein – sonst greift er zu spät.
- Braucht ein Fahrzeug mit Dashcam ein Schild?
- Bei fest installierter Rundum- oder Innenraumüberwachung, etwa in Bussen und Transportern, ist ein Hinweis erforderlich.
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